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E-Rechnung-Pflicht: Fristen 2026–2028 und Ausnahmen

Für betroffene inländische B2B-Umsätze gilt die E-Rechnung grundsätzlich seit 2025. Übergangsfristen betreffen die Ausstellung; für den Empfang gibt es diese allgemeine Übergangsfrist nicht.

Fachlich geprüft am 2026-10-18

Welche Frist gilt für die Ausstellung?

Bis Ende 2026 können alle Rechnungsaussteller die allgemeine Übergangsregelung nutzen. Bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresgesamtumsatz verlängert sie sich bis Ende 2027. Für bestimmte EDI-Verfahren besteht ebenfalls eine Übergangsregelung bis Ende 2027. Elektronische sonstige Rechnungen wie PDF setzen grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers voraus.

Was bleibt ausgenommen?

Die Pflicht gilt nicht pauschal für jeden Umsatz. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Leistungen und Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG. B2C-Umsätze und Rechnungen an öffentliche Auftraggeber sind gesondert zu betrachten.

Was ist für den Empfang nötig?

Nach den BMF-FAQ reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Ein Viewer macht strukturierte Rechnungsdaten lesbar; ein Validator prüft technische Regeln. Eine PDF-Ansicht ersetzt dabei nicht die strukturierte Originaldatei.

Offizielle Quellen

BMF: E-Rechnungs-FAQ

§ 27 UStG: Übergangsregeln

§ 34a UStDV: Kleinunternehmer

Die Datei lesbar öffnen und zusätzlich technisch prüfen.

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