E-Rechnung-Pflicht 2026–2028: Fristen und Ausnahmen
Deutschland hat die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze grundsätzlich verpflichtend gemacht. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen und gesetzliche Ausnahmen — darunter seit 2025 ausdrücklich Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026
Die Fristen im Überblick
Der Gesetzgeber hat die Einführung bewusst gestaffelt, damit sich kleine Unternehmen später umstellen dürfen als große:
- •Seit 1. Januar 2025: Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Laut BMF genügt dafür bereits ein E-Mail-Postfach.
- •Bis 31. Dezember 2026: Alle Rechnungsaussteller dürfen für inländische B2B-Umsätze noch sonstige Rechnungen verwenden; elektronische sonstige Formate wie PDF benötigen die Zustimmung des Empfängers.
- •Bis 31. Dezember 2027: Bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz verlängert sich diese Übergangsfrist um ein Jahr.
- •Ab 1. Januar 2028: Nach Ende der Übergangsfristen ist die E-Rechnung für betroffene inländische B2B-Umsätze verpflichtend. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
Was gilt als E-Rechnung — und was nicht?
Seit 2025 ist der Begriff gesetzlich definiert: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. In Deutschland sind das vor allem zwei Formate: die XRechnung (eine reine XML-Datei) und ZUGFeRD (eine PDF mit eingebetteter XML).
Wichtig: Eine einfache PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung. Sie zählt seit 2025 als „sonstige Rechnung“ und genügt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht für einen ausstellungspflichtigen Umsatz. Auch eine eingescannte Papierrechnung oder Word-Datei ist kein strukturiertes Format.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, einige wenige:
- •Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV)
- •Fahrausweise (§ 34 UStDV)
- •Rechnungen an Endverbraucher (B2C) — hier bleibt die PDF erlaubt
- •Bestimmte steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8–29 UStG)
- •Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG (§ 34a UStDV)
Was passiert bei Verstößen?
Wer ab der für ihn geltenden Frist keine E-Rechnung ausstellt, erfüllt seine umsatzsteuerlichen Pflichten nicht. Das kann den Vorsteuerabzug des Kunden gefährden und im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Beanstandungen führen. Praktisch relevanter: Große Kunden werden Lieferantenrechnungen, die nicht der Norm entsprechen, zunehmend zurückweisen.
Was sollten kleine Unternehmen jetzt tun?
Erstens: Ein E-Mail-Postfach für den Empfang benennen und sicherstellen, dass eingehende XML-Rechnungen lesbar und prüfbar sind. Zweitens: Vor Ende der eigenen Übergangsfrist einen Weg für strukturierte Ausgangsrechnungen festlegen. Wer nur wenige Rechnungen schreibt, benötigt dafür nicht zwingend eine Buchhaltungssuite — ein spezialisierter Online-Generator kann genügen.
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Jede Rechnung läuft durch den offiziellen KoSIT-Validator (EN 16931 + XRechnung 3.0) — dieselbe Prüfung, die auch Behörden verwenden. ZUGFeRD-PDFs sind echtes Factur-X (PDF/A-3 mit eingebettetem CII-XML), maschinell auf Konformität getestet.
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