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E-Rechnung für Kleinunternehmer: Empfang und Ausstellung

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Für ihre nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze besteht aber eine Ausnahme von der Pflicht, selbst eine E-Rechnung auszustellen.

Fachlich geprüft am 2026-10-18

Gilt die Ausstellungspflicht ab 2028 trotzdem?

Nein, die Kleinunternehmer-Ausnahme ist nicht nur eine Übergangsfrist bis 2028. § 34a UStDV erlaubt für die betreffenden Rechnungen weiterhin eine sonstige Rechnung. Eine freiwillige strukturierte Rechnung bleibt möglich.

Welche Angaben gehören auf die Rechnung?

§ 34a nennt unter anderem vollständige Namen und Anschriften, eine zulässige steuerliche Identifikationsangabe, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung und Entgelt mit Hinweis auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung. Maßgeblich bleibt der konkrete Umsatz.

Empfang und freiwilliges Erstellen trennen

Für den Empfang genügt laut BMF grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Öffnen und prüfen Sie eine eingehende Datei, bevor Sie sie in Ihren Aufbewahrungsprozess übernehmen. Beim freiwilligen Erstellen muss die steuerliche Eingabe zum Sachverhalt passen; die Kleinunternehmer-Option ersetzt keine Prüfung dieser Angaben.

Offizielle Quellen

§ 34a UStDV

BMF: Empfang und Ausstellung

Die Datei lesbar öffnen und zusätzlich technisch prüfen.

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